Art. 3 GG, Art. 20 EUGrdRCh, §§ 63 Nr. 1, 64 EEG 2014, Anl. 4 EEG 2014, Art. 3 Abs. 1 GG
1. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Unternehmen im EEG 2014 nach Branchen einteilt und damit die Branchenzugehörigkeit zum rechtlichen Anknüpfungspunkt dafür gemacht hat, ob ein Unternehmen der Liste 1 oder der Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist.
2. Diese vom Gesetzgeber gewählte Unternehmenseinteilung hat die gleichheitsrechtlich nicht zu beanstandende Folge, dass die Branchenzugehörigkeit eines Unternehmens über die Frage entscheidet, ob für die Begrenzung der EEG-Umlage nach dem EEG 2014 eine Stromkostenintensität von 16 Prozent (Liste 1, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchstab. aa EEG 2014) oder von 20 Prozent (Liste 2, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EEG 2014) erforderlich ist.
3. Auch beim Zustandekommen der Einteilung der Branchen auf unionsrechtlicher Ebene in der Umwelt- und Energiebeihilfenleitlinie der Europäischen Kommission (UEBLL) ist kein Verstoß gegen gleichheitsrechtliche Vorgaben festzustellen, den der deutsche Gesetzgeber in das EEG 2014 übernommen hätte.
(Leitsätze des Gerichts)
VG Frankfurt, Urt. v. 04.05.2022 – 5 K 3116/19.F
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.05.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-15 |
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