Der Wille der Vertragsparteien, eine EEG-umlagefreie Eigenerzeugung umzusetzen, ist kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob eine Betreiberstellung vorliegt und Strom selbst erzeugt wird. Maßgebend ist vielmehr die Ausgestaltung der der Nutzung der Anlage zugrunde liegenden Vereinbarungen. Sofern danach eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände insgesamt zu dem Ergebnis führt, dass der „Scheibenpacht-Kraftwerksbetreiber“ nach dem Gesamtvertragswerk im Wesentlichen nur solche Risiken trägt, die jeden Stromkunden treffen, liegt keine Eigenerzeugung vor.
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