1. § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009, in der bis zum 30.04.2011 geltenden Fassung, knüpft – ebenso wie die Vorgängervorschriften – an die Lieferung, nicht aber an die Erzeugung oder den Verbrauch von Strom an. Das Eigenstromprivileg greift danach schon dann nicht, wenn der Strom aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wurde und mithin eine Stromlieferung vorlag.
2. Die für eine Eigenstromerzeugung notwendige Personenidentität zwischen Stromerzeuger und Verbraucher liegt nur dann vor, wenn der Verbraucher zugleich Betreiber der Stromerzeugungsanlage ist. Anlagenbetreiber ist, wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung das wirtschaftliche Risiko trägt (Anschluss an BGH, Urt. v. 13.02.2008 – VIII ZR 280/05).
(Leitsätze des Gerichts)
KG Berlin, Urt. v. 31.10.2016 – 2 U 78/14
vorgehend: LG Berlin, Urt. v. 25.03.2014 – 16 O 38/13
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