§§ 50 Abs. 1 Nr. 6, 67 Abs. 4, 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, § 1 Abs. 3 EnLAG, §§ 30 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1, 44 Abs. 5 BNatSchG
1. Die Prüfung räumlicher Trassenvarianten erfolgt nicht auf „freiem Felde“, sondern hat den Naturraum und die Infrastruktur in den Blick zu nehmen. Zwar gibt es keinen zwingenden Planungsleitsatz, bestehende Leitungstrassen für ein neues Vorhaben zu nutzen. Der Ausbau des Netzes unter Nutzung vorhandener Trassenräume hat aber grundsätzlich Vorrang vor dem Neubau auf neuen Trassen.
2. Welches konkrete Gewicht den von tatsächlichen Vorbelastungen betroffenen Belangen in der Abwägung zuzuerkennen ist und welche objektive Gewichtigkeit diesen Belangen im Verhältnis zu entgegenstehenden anderen Belangen zukommt, mit welchem Gewicht also die Vorbelastung in die Abwägung einzustellen ist, ist eine Frage des konkreten Falls. Die von einer Bestandstrasse geprägte Situationsgebundenheit von Grundstücken und Gebieten ist dabei aber grundsätzlich ein Kriterium, das sich in der Abwägung gegen konkurrierende Belange durchsetzen kann.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerwG, Beschl. v. 22.03.2023 – 4 VR 4/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-17 |
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