§ 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 EnLAG; § 43 Abs. 3 EnWG; §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
1. Das Verlangen der Planfeststellungsbehörde zur Errichtung einer Höchstspannungsleitung als Erdkabel nach § 2 Abs. 2 EnLAG beschränkt die durch § 2 Abs. 1 EnLAG gewährte planerische Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers hinsichtlich einer Erdkabelführung und bietet gleichzeitig die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in Rechtspositionen der durch eine Erdkabelverlegung betroffenen Grundstückseigentümer. Dabei muss ungeachtet der Gesetzesformulierung der Vorhabenträger einen Planfeststellungsantrag für eine Erdkabelführung stellen.
2. Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde wird mit § 2 Abs. 2 EnLAG lediglich zu einem Eingriff in die durch Absatz 1 der Norm dem Vorhabenträger gewährte Planungsbefugnis auch für Erdkabelführungen ermächtigt.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerwG, Beschl. v. 30.01.2024 – 11 VR 5/23
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-13 |
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