Spätestens seit Inkrafttreten des EEG 2017 ist es dem Grunde nach nicht mehr möglich, für PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als 750 kW eine Förderung nach dem EEG ohne erfolgreiche Teilnahme an der Ausschreibung zu erhalten. Weil eine Solaranlage nach der zwischenzeitlichen Klarstellung des Gesetzgebers aber lediglich das einzelne Modul ist (vgl. § 3 Nr. 1, 2. TS EEG 2017), ist zur Beantwortung der Frage, ob eine PV-Anlage die Ausschreibungsgrenze von 750 kW überschreitet oder nicht, maßgeblich auf die Zusammenfassungsvorschriften in § 24 Abs. 1 und 2 EEG 2017 zu schauen. Das Verhältnis dieser Vorschriften zueinander sowie die zahlreichen Zusammenfassungsvoraussetzungen der beiden Normen lassen die Beurteilung der Frage, welche PV-Module wann zu addieren sind, aber zu einer hoch komplexen rechtlichen Bewertung geraten, an deren Ende die Erkenntnis steht, dass in Sachen Zusammenfassungsvermeidung bei weitem nicht alles, aber durchaus einiges möglich ist. Gerade hier setzen in jüngster Zeit verschiedentliche Konzepte der Kombination von Freiflächen- und Gebäude-PV-Anlagen sowie Solaranlagen auf baulichen Anlagen mit vorrangig anderem Nutzungszweck als der Stromerzeugung an, mit denen zumindest die Ausschreibungsfreigrenze von 750 kW mehrfach ausgeschöpft werden soll. Ziel des hiesigen Beitrags ist es daher, denkbare Gestaltungsmöglichkeiten auf ihre rechtliche Belastbarkeit hin einmal genauer zu untersuchen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.04.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-07-16 |
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