§ 2 Abs. 2 EEG 2023, § 9 Abs. 1 BWaldG, § 63 BImSchG, § 15 BNatSchG
Von der Beschränkung einer Waldumwandlung auf das zur Zweckerreichung unbedingt Erforderliche suspendiert auch § 2 Satz 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i. d. F. des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1237) nicht. Nach dieser Vorschrift sollen die Erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist. Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Vorgabe unter anderem für forstrechtliche Abwägungsentscheidungen, dass das Interesse am Ausbau der Erneuerbaren Energien nur in Ausnahmefällen überwunden werden kann (vgl. BT-Drs. 20/1630, S. 158). Damit modifiziert § 2 Satz 2 EEG 2023 die Bewertungsregeln des § 9 Abs. 1 Satz 3 BWaldG, lässt indes das Abwägungsgebot des § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG unberührt. Eine sachgerechte Abwägung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG hat daher nach wie vor anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen.
(Leitsatz der Redaktion)
VGH Kassel, Beschl. v. 10.02.2023 – 9 B 247/22.T
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-17 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: