§§ 46, 47 EnWG
1. Aus dem Diskriminierungsverbot folgt das Gebot der organisatorischen und personellen Trennung von Vergabestelle und Bewerber. Dies soll sicherstellen, dass die Gemeinde – insbesondere in den Fällen, in denen durch eine gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter ein Interessenkonflikt besteht – gegenüber allen Bewerbern um das Wegenutzungsrecht die gebotene Neutralität wahrt und zudem die gebotene diskriminierungsfreie Vergabeentscheidung gewährleistet ist.
2. Eine neue Rügefrist beginnt nur zu laufen, wenn die erneute Akteneinsicht im Hinblick auf die zu erhebende Rüge zusätzliche Erkenntnisse erbringt
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Stuttgart, Urt. v. 25.05.2023 – 2 U 201/22
vorgehend: LG Stuttgart, Urt. v. 24.11.2022 – 11 O 157/21
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-09-13 |
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