§§ 11 Abs. 1, 12 Abs 1 EEG 2012, §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 EEG 2014
1. Ein Netzengpass liegt vor, wenn ein Netzbereich überlastet ist oder die Überlastung eines Netzbereichs droht und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann.
2. Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses reduziert oder unterbrochen, steht dem Betreiber auch dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur- , Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff.).
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 11.02.2020 – XIII ZR 27/19
vorgehend: OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 05.10.2018 – 7 U 25/18
vorgehend: LG Halle (Saale), Urt. v. 16.02.2018 – 5 O 432/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-07-14 |
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