§§ 199 Abs. 4, 242, 271 BGB; §§ 3 Nr. 2, 3 Nr. 33, 5 Nr. 12, 14 Abs. 3, 14 Abs. 6 EEG 2004; §§ 14a Abs. 1, 14a Abs. 5, 14a Abs. 7 EEG 2004 vom 07.11.2006; §§ 37 Abs. 3 Satz 1, 37 Abs. 5 Satz 1, 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2009 vom 17. 08. 2012
1. In den bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare- Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber werden die von einem Konzernunternehmen an Kraftwerksgesellschaften bei formaler Betrachtungsweise als Letztverbraucher gelieferten und von Kernkraftwerken in Stillstandzeiten verbrauchten Strommengen auch dann einbezogen, wenn das Konzernunternehmen als Anlagenbetreiber anzusehen ist (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urt. v. 06.05.2015 – VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 18 ff.).
2. Der Ausgleichsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers wird erst fällig, wenn das Energieversorgungsunternehmen seine Melde- und Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006 und § 49 EEG 2009 erfüllt hat.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 10.02.2026 – XIII ZR 6/24
vorgehend: OLG Hamm, Urt. v. 02.05.024 – I-2 U 128/22
vorgehend: LG Essen, Teilurt. v. 03.05.2022 – 5 O 240/20
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-15 |
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