§§ 43e Abs. 1, 11 Abs. 1 EnWG,
§§ 50 Abs. 1 Nr. 6, 80 Abs. 5 VwGO,
§ 1 EnLAG,
§ 9 Abs. 3 EEG,
Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 28 GG
1. Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder unionsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich des Habitats- und Vogelschutzes, können dann nicht zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen sind.
2. Es entspricht den Zielen des Landschaftsschutzes, Eingriffe zu bündeln, um so bislang unzerschnittene, störungsarme Gebiete zu erhalten.
3. Aufgrund der Aufnahme in den Bedarfsplan ist das planfestgestellte Vorhaben gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG entsprechend der Zielsetzungen des § 1 EnWG energiewirtschaftlich notwendig. Diese Feststellung ist gemäß für die Planfeststellung nach den §§ 43 bis 43d EnWG verbindlich [§ 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG]. Gleiches gilt – grundsätzlich – auch für das gerichtliche Verfahren.
4. Den aus § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 9 Abs. 3 EEG 2012 folgenden Anforderungen kann ein genereller Vorrang des Optimierens oder Verstärkens einer bestehenden Hochspannungsleitung vor einem Neubau nicht entnommen werden.
5. Eine Gemeinde ist nicht befugt, die allgemeinen Auswirkungen eines Vorhabens auf die gemeindliche Wirtschaftsstruktur als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend zu machen.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerwG, Beschl. v. 24.05.2012 – 7 VR 4.12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2012.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-11 |
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