§§ 43 Abs. 1, 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG, § 2 Abs. 1 EnLAG,
Art. 28 Abs. 2 GG
1. Dem Vorhaben der Beigeladenen fehlt nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Aufgrund seiner Aufnahme in den Bedarfsplan ist das Vorhaben gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG entsprechend der Zielsetzung des § 1 EnWG energiewirtschaftlich notwendig und damit gerechtfertigt. Diese Feststellung entfaltet Bindungswirkung nicht nur für die Planfeststellung (§ 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG), sondern auch für das gerichtliche Verfahren.
2. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV besteht in der Regel keine Gefahr, dass die von der Freileitung hervorgerufenen elektromagnetischen Felder zu damit einhergehenden Gesundheitsrisiken führen können.
3. Die Vorbelastung durch bestehende Leitungen prägt in ihrer Umgebung liegende Grundstücke und mindert grundsätzlich auch deren Schutzwürdigkeit.
4. Nach der gesetzlichen Regelungssystematik in § 1 Abs. 1 EnLAG i. V. m. § 43 Abs. 1 EnWG bildet der Bau von 380-kV Höchstspannungsfreileitungen die Regel, der Bau derartiger Leitungen als Erdkabel ist hingegen eine auf die in § 2 Abs. 1 EnLAG gesetzlich benannten Vorhaben beschränkte Ausnahme.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-13 |
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