1. Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, ist nach § 80c Abs. 4 VwGO die Bedeutung von Vorhaben zwar besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
2. Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist hier jedoch von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber ausweislich des § 63 BImSchG dem Vollzugsinteresse und damit der beschleunigten Umsetzung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsentscheidungen über die Zulassung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen erhebliches Gewicht beimisst.
(Leitsätze der Redaktion)
OVG Münster, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 B 114/24.AK
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