§§ 83 Abs. 1, 83 Abs. 2 EEG, § 12 Abs. 2 UWG
1. Der sachliche Anwendungsbereich des § 83 EEG (einstweiliger Rechtsschutz) erfasst die Geltendmachung eines isolierten Anspruchs aus dem Katalog des § 83 Abs. 1 EEG auch dann, wenn der Anspruch nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steht.
2. § 83 Abs. 2 EEG besagt nicht, dass es eines Verfügungsgrundes überhaupt nicht bedarf. Vielmehr besteht nur eine widerlegliche tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, d. h. der Anlagenbetreiber wird von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer Dringlichkeit befreit.
3. An die Erschütterung eines Verfügungsgrundes durch den Antragsgegner (den Netzbetreiber) sind gegenüber § 12 Abs. 2 UWG erhöhte Anforderungen zu stellen.
OLG Celle, Beschl. v. 04.07.2019 – 13 U 4/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-14 |
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