Durch das Inkrafttreten des KAGB im Jahre 2013 hat sich die Rechtslage für Energiegenossenschaften wesentlich geändert und verkompliziert. Mit dem EEG 2014 hat sich die Situation weiter verschärft. Der vorliegende Beitrag stellt zunächst kurz dar, unter welchen Voraussetzungen eine Energiegenossenschaft in den Anwendungsbereich des KAGB und des dortigen Privilegierungstatbestandes (§ 2 Abs. 4b) fällt und beleuchtet sodann das rechtliche Spannungsfeld zwischen dem EEG 2014 und § 2 Abs. 4b KAGB.
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