§ 42 Abs. 2 VwGO, §§ 43b Nr. 2 Satz 2, 45 Abs. 2 EnWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV
1. Ein Erbbauberechtigter ist i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, um sich gegen eine Planfeststellung zur Wehr zu setzen.
2. Das Klagerecht unterliegt auch im (energierechtlichen) Planfeststellungsrecht der Verwirkung.
3. Die Teilanfechtung einer Planungsentscheidung ist möglich, wenn sich die angefochtene Regelung von der Gesamtregelung abtrennen lässt, d. h. wenn diese auch ohne den aufzuhebenden Teil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat.
4. Eine Plangenehmigung für den Bau einer Hochspannungsfreileitung kann bei einer unwesentlichen Beeinträchtigung der Rechte anderer i. S. d. § 43b Nr. 2 Satz 2 EnWG auch dann erteilt werden, wenn diese Plangenehmigung enteignungsrechtliche Vorwirkungen gemäß § 45 Abs. 2 EnWG entfaltet.
5. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV besteht für Menschen in der Regel keine Gefahr durch elektromagnetische Felder einer Hochspannungsfreileitung. Die der 26. BImSchV zugrunde liegenden Annahmen sind durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse nicht überholt.
(Leitsätze des Gerichts)
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.09.2013 – 11 D 118/10.AK
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-20 |
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