§ 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV i. d. F. vom 25.07.2005; § 280 Abs. 1 BGB
Der geltend gemachte Hauptanspruch ist unbegründet, weil die Voraussetzungen eines Entgeltanspruchs der Klägerin für dezentrale Stromeinspeisungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben sind. Dies gilt sowohl, soweit die Klägerin einen vertraglichen Anspruch geltend macht, als auch, soweit sie ihren Anspruch auf gesetzliche Grundlagen stützt.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Brandenburg, Urt. v. 16.08.2022 – 17 U 2/22 Kart
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 29.08.2019 – 31 O 37/18
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