§ 80 Abs. 1 InsO, § 15 EEG 2014, § 398 BGB
1. Die originär anspruchsberechtigte Anlagenbetreiberin konnte durch die netztechnischen Regulierungsmaßnahmen zu keinem Zeitpunkt – und auch nicht rechtstechnisch für eine logische Sekunde – eine Vermögenseinbuße erleiden, weil die Anlagenbetreiberin bereits mit Abschluss des Direktvermarktungsvertrages und der darin getroffenen Vergütungsregelungen – also bereits vor jeder Einspeisemanagementmaßnahme des Netzbetreibers – von dem Bilanzkreisrisiko und sich daraus realisierenden Ausgleichsenergiekosten entlastet worden ist. Ein Durchgangserwerb des Härtefallanspruchs seitens der Zedentin war durch die vertragliche Vorabverlagerung des Bilanzkreisrisikos deshalb von vornherein ausgeschlossen.
2. Auch unter Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht zu, weil der behauptete Vermögensschaden an der Stelle entstanden ist, an der er nach der vertraglichen Regelung entstehen und wie er nach den Regelungen des EEG gerade nicht erstattungsfähig sein sollte. Es liegt hier jedenfalls keine zufällige und im Ergebnis unbillige Schadensverlagerung vor, wie sie von den Grundsätzen der Drittschadensliquidation allgemein vorausgesetzt wird.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Brandenburg, Urt. v. 15.08.2023 – 6 U 11/21
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.06.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-11-16 |
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