§§ 8 Abs. 1, 9, 12 Abs. 1 EEG 2012, §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 11 EEG
1. Die vertragliche Vereinbarung einer über die Vorgaben des § 8 Abs. 1 EEG (2012) hinausgehenden, den Vorbehalt des § 11 EEG ausschließenden Abnahmepflicht des Netzbetreibers ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG unwirksam.
2. Der Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 12 Abs. 1 EEG (2012) setzt keine ferngesteuerte Reduktion der Einspeisung voraus. Auch eine Drosselung der Anlage durch vom Netzbetreiber zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen verbindlich vorgegebene Einstellungen an den Sicherheitseinrichtungen der Anlage (Wechselrichter/Q/U-Schutzschalter) kann eine Reduzierung der Einspeisung im Sinne des § 12 EEG (2012) bewirken.
3. Der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 1 EEG (2012) setzt nicht das Bestehen einer Netzausbaupflicht im Sinne des § 9 EEG (2012) voraus.
OLG Hamm, Urt. v. 16.01.2015 – I-7 U 42/14, 7 U 42/14
vorgehend: LG Münster, Urt. v. 07.05.2014 – 10 O 313/13
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-15 |
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