Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Windenergieanlage Offshore wegen verspäteter Netzanbindung
§§ 17e Abs. 1 Satz 1, 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2014, §§ 19, 50 Abs. 3 EEG 2014
Die Vorschrift des § 17e Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EnWG (2014) ist dahingehend auszulegen, dass dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der den Strom im Marktprämienmodell vermarktet, ein Entschädigungsanspruch wegen der verspäteten Netzanbindung auf einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 19,4 ct/kWh zusteht.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.09.2020 – 3 U 1099/20
vorgehend: OLG Nürnberg, Urt. v. 10.07.2020 – 3 U 1099/20
vorgehend: LG Bayreuth, Urt. v. 19.03.2020 – 1 HK O 28/19
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