§§ 35a Abs. 1 Nr. 1, 36e Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 35a Abs. 1 Nr. 1, 36e Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017
1. Die Entwertung eines Zuschlags gemäß § 35a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 wegen eines Fristablaufs nach § 36e Abs. 1 EEG 2017 und die daran anknüpfende Pönale nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 setzen ein Verschulden des Bieters nicht voraus.
2. Die BNetzA darf zum Zwecke der verbindlichen Regelung der Pönale nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 von der Handlungsform des Bescheids Gebrauch machen.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2022 – 3 Kart 87/21
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-19 |
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