Art. 38 Abs. 1 Satz 2, 40 Abs. 1 Satz 2, 42 Abs. 1 Satz 1, 76 GG; §§ 63, 64 Abs. 1 BVerfGG; §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2, 78 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 2, 84 Satz 1 Buchst. b BTGO 1980, GEG/BGB/HeizkostenV/uaÄndG
1. Das Grundgesetz überlässt das innerparlamentarische Verfahren der autonomen Regelung durch den Deutschen Bundestag.
2. Die Verfahrensgestaltung des Deutschen Bundestages unterliegt einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle dahin, dass ihr Zweck, die parlamentarische Willensbildung zu ermöglichen, nicht gänzlich verfehlt wird. Anderenfalls fehlte ein Schutz davor, dass die Abgeordnetenrechte ihrer Substanz beraubt werden und faktisch leerlaufen.
a. Das parlamentarische Beratungsverfahren kann seine demokratische Legitimationsfunktion nur erfüllen, wenn die Entscheidung – etwa über einen Gesetzentwurf -dem Parlament als Ergebnis der Willensbildung der Gesamtheit der Abgeordneten zugerechnet werden kann.
b. Die Legitimationsfunktion der parlamentarischen Beratung eines Gesetzes wird verfehlt, wenn die Verfahrensgestaltung ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht, etwa weil es an einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage fehlt.
(Leitsätze des Gerichts)
BVerfG, Urt. v. 23.07.2026 – 2 BvE 4/23
vorgehend: BVerfG, Urt. v. 05.07.2023 – 2 BvE 4/23
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2026.05.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-14 |
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