Erforderlichkeit des Anbietens verschiedener Zahlungsmöglichkeiten für Haushaltskunden
§ 2 Abs. 1 UKlaG, § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG
Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG genügt es nicht, dem Kunden (nur) die Wahl zwischen unterschiedlichen Tarifen und damit zugleich unterschiedlichen Zahlungsanweisungen einzuräumen, vielmehr sind für alle Tarife vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Köln, Urt. v. 24.03.2017 – I-6 U 146/16, 6 U 146/16
vorgehend: LG Köln, Urt. v. 16.08.2016 – 33 O 2/16
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