§ 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV, §§ 31 Abs. 7, 32 VwVfG
1. Die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung bedarf ihrerseits der Anzeige gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV, wenn sie wesentliche Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Rechtsfolgen vorsieht.
2. Ein Letztverbraucher hat die Versäumung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt schuldhaft mitverursacht, wenn er die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung erst nach Ablauf mehrerer Monate anzeigt.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – EnVR 59/17
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2017 – VI-3 Kart 21/16 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-14 |
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