1. § 37 Abs. 2 MsbG ist als Verbraucherschutzgesetz einzustufen.
2. Der Netzbetreiber verstößt jedenfalls im hier ausschließlich maßgeblichen Fall gegen § 37 Abs. 2 MsbG, wenn er im Zuge des sog. „Rollouts“ seinen Kunden von sich aus einen konkreten Termin vor Ablauf der Drei-Monats-Frist ankündigt.
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