§§ 46 Abs. 3 Satz 1, 46 Abs. 3 Satz 3 EnWG, § 134 BGB
1. Die öffentliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrags und des Vertragsendes hat nach § 46 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 1 EnWG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu erfolgen.
2. Konzessionsverträge, die unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 1 EnWG geschlossen worden sind, sind gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 18.11.2014 – EnZR 33/13
vorgehend: OLG Celle, Urt. v. 23.05.2013 – 13 U 185/12 (Kart)
vorgehend: LG Hannover, Urt. v. 12.09.2012 – 21 O 16/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-13 |
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