Erfordernis der Veröffentlichung der vorzeitigen Beendigung eines Stromkonzessionsvertrags im Bundesanzeiger; Nichtigkeit des Folgevertrags – Stromnetz Schierke
1. Die öffentliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrags und des Vertragsendes hat nach § 46 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 1 EnWG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu erfolgen.
2. Konzessionsverträge, die unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 1 EnWG geschlossen worden sind, sind gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 18.11.2014 – EnZR 33/13
vorgehend: OLG Celle, Urt. v. 23.05.2013 – 13 U 185/12 (Kart)
vorgehend: LG Hannover, Urt. v. 12.09.2012 – 21 O 16/12
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