Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Energielieferungsvertrag weist regelmäßig auch dann eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließende planwidrige Unvollständigkeit auf, wenn die Parteien keine Festpreisabrede getroffen haben, die Einbeziehung eines vertragstypischen und im Grundsatz den Interessen beider Parteien Rechnung tragenden formularmäßigen Preisanpassungsrechts gemäß §§ 305 f. BGB scheitert, der Kunde den Preisanpassungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen geltend macht.
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Urt. v. 03.12.2014 – VIII ZR 370/13
vorgehend: LG Potsdam, Urt. v. 28.11.2013 – 7 S 40/13
vorgehend: AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 27.12.2012 – 4 C 64/12
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