§§ 133, 134, 157, 307, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV v. 20.06.1980, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV v. 04.11.2010
BGH, Urt. v. 24.09.2014 – VIII ZR 350/13
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV in der Fassung vom 20.06.1980 (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV), § 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurt. v. 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372).
(Leitsatz des Gerichts)
vorgehend: LG Lübeck, Urt. v. 07.11.2013 – 14 S 178/12
vorgehend: AG Lübeck, Urt. v. 31.08.2012 – 26 C 3891/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-19 |
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