§§ 133, 134, 157, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB,
§ 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV vom 20.06.1980,
§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010
1. Auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch des Kunden gegen die Preiserhöhung kommt es nicht an. Gründe müssen vom Kunden weder mitgeteilt werden, noch führte deren Nennung dazu, dass sich der Widerspruch auf diese beschränken würde. Auch sind Angaben dazu entbehrlich, ob und inwieweit der Kunde mit dem Widerspruch (auch) frühere Preiserhöhungen beanstanden will.
2. Die ergänzende Vertragsauslegung führt dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 10.03.2021 – VIII ZR 200/18
vorgehend: LG Lübeck, Urt. v. 23.05.2018 – 14 S 28/17
vorgehend: AG Ahrensburg, Urt. v. 13.01.2017 – 49c C 1470/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-20 |
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