Unter Geltung der §§ 37 EEG 2009 und 37 EEG 2012 unterfielen Stromlieferungen an den Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes auch insoweit der EEG-Umlage, als der Strom infolge des Transports im geschlossenen Verteilernetz als sog. physikalisch bedingter Netzverlust nicht mehr anderweitig als Stromenergie zur Verfügung stand.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Hamm, Urt. v. 16.07.2018 – I-8 U 119/17
vorgehend: LG Dortmund, Urt. v. 12.10.2017 – 4 O 434/16
anhängig: BGH, VIII ZR 278/18
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