§§ 37 Abs. 1, 37 Abs. 2, 38 EEG 2009, §§ 37 Abs. 2, 38 EEG 2012, § 60 Abs. 3 Satz 3 EEG 2014, §§ 110 Abs. 1, 110 Abs. 4 EnWG, § 66 Abs. 2 ZPO
Unter Geltung der §§ 37 EEG 2009 und 37 EEG 2012 unterfielen Stromlieferungen an den Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes auch insoweit der EEG-Umlage, als der Strom infolge des Transports im geschlossenen Verteilernetz als sog. physikalisch bedingter Netzverlust nicht mehr anderweitig als Stromenergie zur Verfügung stand.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Hamm, Urt. v. 16.07.2018 – I-8 U 119/17
vorgehend: LG Dortmund, Urt. v. 12.10.2017 – 4 O 434/16
anhängig: BGH, VIII ZR 278/18
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.06.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-11-15 |
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