§§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 11 Abs. 5 EEG 2004
Eine ausschließliche Anbringung einer Solaranlage am Gebäude liegt nur dann vor, wenn das Gebäude über seine Statik die Anlage trägt, das Gebäude als Trägergerüst also die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Frankfurt, Urt. v. 14.01.2021 – 15 U 34/07
vorgehend: LG Kassel, Urt. v. 06.12.2006 – 9 O 1669/06
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-14 |
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