§§ 27 Abs. 4 Nr. 3 Anl. 3, 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009
Die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 (Kraft-Wärme-Kopplungsbonus für Strom aus Biomasse) ist nur dann zu zahlen, wenn die Biomasseanlage, in der der Strom erzeugt worden ist, erstmals nach dem 31.12.2008 in Kraft-Wärme- Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 betrieben worden ist. Für Strom aus Anlagen, in denen bereits vor diesem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden ist, ist – auch im Falle einer nach dem Stichtag erfolgten Vergrößerung dieser Strommenge – nur ein begrenzter Kraft-Wärme-Kopplungsbonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu entrichten.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 04.03.2015 – VIII ZR 325/13
vorgehend: OLG Oldenburg. Urt. v. 30.10.2013 – 5 U 143/12
vorgehend: LG Oldenburg, Urt. v. 27.09.2012 – 4 O 2955/11
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.04.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-07-15 |
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