§§ 19 StromGVV, §§ 19 GasGVV, §§ 273, 320 BGB §§ 93, 788, 890, 892, 935 ZPO, Art. 13 GG
1. Liegen sämtliche Voraussetzungen nach §§ 19 Abs. 2-6 der StromGVV bzw. der GasGVV für eine Unterbrechung der Versorgung mit Strom oder Gas vor, so kann eine Versorgungssperre in der Regel im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Die Unterbrechung der Versorgung dient der Verwirklichung des Zurückbehaltungsrechts des Energieversorgungsunternehmens nach §§ 320, 273 BGB. In der Vereitelung oder zumindest wesentlichen Erschwerung der Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts liegt der eigentliche Verfügungsgrund i. S. v. § 935 ZPO.
2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anordnung einer Versorgungssperre erfordert nicht, dass der Kunde zuvor den Zugang zum Strom- oder Gaszähler verhindert hat oder das Energieversorgungsunternehmen die Durchsetzung der Versorgungssperre tag- oder stundengenau angekündigt hat.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2023 – 9 W 71/22
vorgehend: LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 23.11.2022 – 8 O 237/22
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-16 |
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