Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung einer Versorgungunterbrechung
§ 935 ZPO; § 19 StromGVV; § 19 GasGVV
Die einem Grundversorger nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Strom-/GasGVV eingeräumte Befugnis, bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung die Grundversorgung mit Strom und Gas unterbrechen zu lassen, ist eine besondere Ausgestaltung des Leistungsverweigerungsrechts gemäß §§ 273, 320 BGB und kann grundsätzlich im Wege einer einstweiligen (Sicherungs-)Verfügung gemäß § 935 ZPO durchgesetzt werden.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Celle, Beschl. v. 30.07.2025 – 13 W 24/25
vorgehend: LG Hildesheim, Beschl. kein Datum verfügbar – 7 O 96/25
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