§§ 21 Abs. 2 Satz 1, 75 EnWG, § 6 Abs. 5 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV
1. Im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV ist das Vorgehen der Bundesnetzagentur, für das im Basisjahr aktivierte Sachanlagevermögen bei der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV einen Jahresanfangsbestand von „0,00 EUR“ anzusetzen, nicht zu beanstanden.
2. Das Vorgehen erweist sich allerdings nicht schon nach Maßgabe herkömmlicher juristischer Auslegungsmethoden – nach dem Wortlaut der Norm, nach deren Sinn und Zweck, aus der Systematik bzw. nach dem Willen des historischen Gesetzgebers – als richtig. Ausschlaggebend ist bei einer letztlich unklaren Normenlage vielmehr, dass das Vorgehen im Hinblick auf die Gewährung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung, § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, als sachgerecht erscheint; demgegenüber würde die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 GasNEV (Zugangsfiktion zum 1. Januar des Anschaffungsjahres) mit Rücksicht auf die bilanziellen Zusammenhänge zu einer nicht gut gerechtfertigten Überschätzung der Eigenkaptalbasis führen.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Schleswig, Beschl. v. 04.12.2014 – 16 Kart 1/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.02.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-13 |
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