Es unterliegt keinen Bedenken, dass der Betreiber eines „neuen Netzes“, der zunächst nicht der Anreizregulierung unterfällt, nicht in den Anwendungsbereich der Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vom 28.08.2024 (BK8-24-001-A) einbezogen worden ist.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.12.2025 – VI-3 Kart 937/24
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