§§ 19 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV 2009
1. Bei der Ermittlung individueller Netzentgelte nach der Methode des physikalischen Pfads kann eine Erzeugungsanlage im Ausland nicht berücksichtigt werden.
2. Die Frage, ob eine Grenzkuppelstelle geeigneter Endpunkt eines physikalischen Pfads sein kann, betrifft die Methodik zur Ermittlung des Beitrags des Letztverbrauchers zur Netzstabilität; sie wird von dem Ermessens- und Beurteilungsspielraum umfasst, über den die BNetzA bei der Festlegung einer bestimmten Berechnungsmethode verfügt.
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei einem über ein ausländisches Netz versorgten Bandlastverbraucher für die Berechnung des physikalischen Pfads nicht die Strecke bis zur nächstgelegenen Grenzkuppelstelle, sondern die Strecke bis zum nächstgelegenen Netzknotenpunkt zuzüglich der allgemeinen Netzentgelte der vorgelagerten Netzebene angesetzt wird.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 23.02.2021 – EnVR 6/20
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2019 – VI-3 Kart 868/18 (V).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-20 |
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