Errichtet ein Verteilernetzbetreiber in Ausübung seiner ihm obliegenden Verpflichtungen aus §§ 21b ff. EnWG eine Kommunikationsinfrastruktur zur Einbindung von Messsystemen, handelt es sich um eine Investition in sein Verteilernetz, für die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Investitionsmaßnahme gem. § 23 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 ARegV genehmigt werden kann. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 ARegV stellt insoweit keine Sonderregelung dar und schließt den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 6 ARegV für die Errichtung eines Kommunikationsnetzes nicht aus.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2017 – VI-3 Kart 163/15 (V)
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