Das gemäß § 2 EEG überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist als vorrangiger Belang des Gemeinwohls in die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG RP durchzuführende Abwägung einzustellen mit der Folge, dass er durch den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände überwunden werden kann.
(Leitsatz des Gerichts)
OVG Koblenz, Urt. v. 15.08.2024 – 1 A 10604/23.OVG
vorgehend: VG Koblenz, Urt. v. 05.06.2023 – 1 K 922/22.KO
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