§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BImSchV 26, Anh. 1 BImSchV 26, § 43h Satz 1 EnWG, § 6 Satz 1 UmwRG, §§ 9 Abs. 2 Nr. 2, 19 Abs. 2 UVPG, § 73 Abs. 1 VwVfG, § 43h Satz 2 EnWG
1. Im Planfeststellungsverfahren müssen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Liste und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht ausgelegt werden.
2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Ergebnis einer Vorprüfung umso eher durchzuführen, je näher die von einer Freileitung ausgehenden elektromagnetischen Belastungen an die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV heranreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – 4 A 1.13 –, juris Rn. 38).
3. Eine Trasse ist in Anlehnung an § 3 Nr. 4 NABEG keine neue Trasse i. S. v. § 43h S 1 und 2 EnWG (juris: EnWG 2005), wenn der Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen der Bestands- und der neuen Trasse an keiner Stelle überschritten wird.
4. Die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV (juris; BImSchV 26) sind für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung nach wie vor heranzuziehen.
5. Das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV (juris: BImSchV 26) fordert nicht das Ausschöpfen des technisch-wissenschaftlichen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung (wie BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 4 VR 7.19 –, juris Rn. 44).
6. Innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 S 1 UmwRG müssen auch die Beweismittel für eventuell später zu stellende, förmliche Beweisanträge angegeben werden (wie BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 14). Beweisanträgen, die nicht auf innerhalb der Klagebegründungsfrist angegebene Beweismittel zurückgehen, ist nicht nachzugehen.
(Leitsätze des Gerichts)
Sächsisches OVG, Urt. v. 05.03.2025 – 7 C 5/24
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-28 |
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