§§ 17d, 17e, 17f EnWG, § 23 Abs. 1 ARegV
1. Eine Maßnahme ist als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und der damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind.
2. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 ARegV schließt eine Einbeziehung von Schadensminderungsmaßnahmen – hier in Form einer Ersatztransformators – in die Investitionsmaßnahme nicht aus, weil sich ihm nichts dafür entnehmen lässt, dass von der Vorschrift nur für den Betrieb in störungsfreien Zeiten notwendige Maßnahmen erfasst werden sollen.
(Leitsätze der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 12.07.2016 – EnVR 10/15
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.01.2015 – VI-3 Kart 70/13 (V)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.06.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-11-18 |
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