§§ 74, 77 BauO NW, § 25 EnEV, § 9 EEWärmeG, § 5 EnEG
1. Nach Wortlaut, Begründung und Zweck des § 25 EnEV reicht die Unwirtschaftlichkeit einer nach dem Energieeinspargesetz und der Energieeinsparverordnung erforderlichen Maßnahme allein für eine Befreiung nicht aus.
2. Eine fehlende Wirtschaftlichkeit muss sich vielmehr auf besondere Umstände des Einzelfalls (etwa Topographie, Grundstückszuschnitt, Raumaufteilung oder geplante Nutzung) zurückführen lassen. Die Regelung des § 25 Abs. 1 EnEV verlangt einen konkreten Ursache-Wirkungs-Zusammenhang und lässt nicht schon ein bestimmtes Resultat genügen.
3. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für eine Befreiung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 EEWärmeG.
OVG Münster, Beschl. v. 02.10.2019 – 2 A 1846/19
vorgehend: VG Minden, Beschl. v. 04.04.2019 – 9 K 5565/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-16 |
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