Im Zuge der Energiewende und der zeitlich gestaffelten Abschaltung der Kernkraftwerke bis zum Jahr 2022 stehen immer weniger grundlastfähige Kapazitäten zur Verfügung, wohingegen die stark volatilen Erzeugungsarten der Erneuerbaren Energien laufend zunehmen. Das gesetzgeberische Instrumentarium der Stilllegungsverbote erlangt damit immer größere Bedeutung. Auf dieser Grundlage kann die Stilllegung von grundlastfähigen konventionellen Kraftwerken untersagt werden, wenn diese systemrelevant sind. Die damit verbundene Indienstnahme der betroffenen Kraftwerksbetreiber und das restriktive Vergütungsregime für solche Maßnahmen werfen grundlegende Fragen der Verfassungskonformität auf.
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