§§ 60 Abs. 4 Satz 2, 74 Satz 1 EEG 2014, Art. 3 Abs. 1 GG
1. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.
2. Die auf die entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht gemeldeten Stromlieferungen zu zahlende EEG-Umlage hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ab dem 01.01.des Folgejahres zu verzinsen, sofern es aufgrund der vom Übertragungsnetzbetreiber erhobenen Abschlagszahlungen die EEG-Umlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet hat. Dies gilt auch für Stromlieferungen im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.07.2014.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 18.02.2020 – XIII ZR 13/19
vorgehend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2019 – I-27 U 13/17
vorgehend: LG Wuppertal, Urt. v. 08.03.2017 – 17 O 76/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-07-14 |
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