§ 28 b EnWG, Art. 49a EURL 2019/692
Eine zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten verlaufende Gasverbindungsleitung ist nur dann „fertiggestellt“ im Sinne des Art. 49a Richtlinie (EU) 2019/692 bzw. § 28b EnWG, wenn sie zum Stichtag am 23.05.2019 physisch vollständig errichtet war. Eine Auslegung der genannten Normen, die den Begriff der Fertigstellung an die endgültige, nicht mehr umkehrbare Investitionsentscheidung knüpft, lässt sich weder dem Wortlaut der Normen, ihrer Systematik, ihrem Sinn und Zweck noch den Gesetzesmaterialien oder der Entstehungsgeschichte entnehmen und ist auch nicht aufgrund einer verfassungskonformen bzw. europarechtskonformen Auslegung geboten.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.08.2021 – 3 Kart 211/20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-12 |
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