Festlegung der Erlösobergrenze: Tarifvertraglich gewährter Mehrurlaub als Lohnzusatzleistung
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV
Die Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts an zusätzlichen arbeitsfreien Tagen aufgrund Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ist keine Lohnzusatzleistung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – EnVR 39/22
Vorgehend: OLG Stuttgart Kartellsenat, Beschl. v. 07.04.2022 – 2 Kart 2/21
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