§§ 21a Abs. 5 Satz 1, 73 Abs. 1 EnWG; §§ 12, 12 Anl. 3 Nr. 2 Satz 2, 13 ARegV
1. Das für den Effizienzvergleich in der dritten Regulierungsperiode Gas herangezogene Modell steht – auch unter Berücksichtigung des weiten Regulierungsermessens der Bundesnetzagentur – mit den Vorgaben des § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG insoweit nicht in Einklang, als es den objektiven strukturellen Unterschieden der von den Netzbetreibern zu erfüllenden Versorgungsaufgaben nicht hinreichend Rechnung trägt und zu einer systemischen Bevorzugung von Unternehmen mit besonderen Netzstrukturen führt.
2. Nr. 2 Satz 2 der Anlage 3 zu § 12 ARegV ist dahin auszulegen, dass in beiden von der Anreizregulierungsverordnung für den Effizienzvergleich vorgegebenen Methoden – der Dateneinhüllungsanalyse (DEA) und der Stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (SFA) – die als am effizientesten ausgewiesenen Unternehmen einen Effizienzwert von 100 % erhalten müssen.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – EnVR 43/22
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.05.2022 – VI-5 Kart 3/21 (V)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.01.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-01-19 |
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