§ 29 Abs. 1 EnWG; § 30 Abs. 2 Nr. 9 GasNEV
Die Pflichten der Bundesnetzagentur zur Anpassung der regulatorischen Vorgaben an die durch den Ausstieg aus der Erdgasversorgung (voraussichtlich) veränderten Verhältnisse sind in Anlehnung an diejenigen Anpassungs- und Korrekturpflichten zu bestimmen, die den Gesetzgeber selbst treffen können. Insbesondere ist auch ihr ein Anpassungsspielraum in zeitlicher Hinsicht zuzubilligen.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.03.2024 – VI-3 Kart. 87/23
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.03.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-05-13 |
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