Festsetzung der Erlösobergrenze für die 3. Regulierungsperiode Strom für im Zusammenhang mit dem EEG-Wälzungsmechanismus stehende Bilanzwerte
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV
Die von der BNetzA im Rahmen der Festsetzung der Erlösobergrenze für die 3. Regulierungsperiode Strom (2019 bis 2023) vorgenommene Kürzung des Umlaufvermögens der Übertragungsnetzbetreiber um die in Zusammenhang mit dem EEG-Wälzungsmechanismus stehenden Bilanzwerte ist nicht zu beanstanden.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.05.2020 – 3 Kart 702/19 (V)
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