Von einer Anwendung der Regelungen in § 6a, § 7 Abs. 1 Satz 3 und 5 und Abs. 7 StromNEV sowie § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV dürfte auch dann nicht abgesehen werden, wenn sie gegen Vorgaben der Richtlinie 2009/72/EG verstießen.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 08.10.2019 – EnVR 58/18
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.04.2018 –
VI-5 Kart 2/16 (V)
nachgehend: BGH, Beschl. v. 25.11.2019 – EnVR 58/18
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