Art. 288 Abs. 3 AEUV; EGRL 72/2009 Art. 35, 37 Abs. 6; §§ 6a, 7 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 5, 7 Abs. 7 StromNEV, § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV, §§ 21a Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 1 EnWG
Von einer Anwendung der Regelungen in § 6a, § 7 Abs. 1 Satz 3 und 5 und Abs. 7 StromNEV sowie § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV dürfte auch dann nicht abgesehen werden, wenn sie gegen Vorgaben der Richtlinie 2009/72/EG verstießen.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 08.10.2019 – EnVR 58/18
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.04.2018 –
VI-5 Kart 2/16 (V)
nachgehend: BGH, Beschl. v. 25.11.2019 – EnVR 58/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-14 |
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